Satzung der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde
e.V.
- Fassung vom 10. Mai 2003 -
§ 1
Die Westdeutsche Gesellschaft für Familienkunde mit Sitz in Köln
wurde am 12. März 1913 gegründet, "um auf allen Gebieten der Familienkunde
forschend, belehrend und anregend zu wirken und dadurch auch bei der Allgemeinheit
Familiensinn und Vätersitte und damit Heimat- und Vaterlandsliebe wach
zu halten und zu pflegen".
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
in genealogischer und familienkundlicher Hinsicht. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
a) die Durchführung wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Veranstaltungen
und Forschungsvorhaben.
b) die Gründung und Unterhaltung wissenschaftlicher Stellen zur Sammlung
genealogischen Materials, zur Leitung familiengeschichtlicher Veröffentlichungen
und zur Beratung bei einschlägigen Arbeiten.
§ 3
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff. der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für
satzungsgemäße Zecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister Köln eingetragen.
§ 5
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung
von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes und des Beirates durch die Mitgliederversammlung. Über die
Ernennung von Stiftern und Patrone entscheidet der Vorstand.
§ 6
Für außerordentliche Verdienste auf dem Gebiete der wissenschaftlichen
Genealogie oder für hervorragende Verdienste um die Gesellschaft kann
die aus Anlass des fünfzigjährigen Jubiläums gestiftete Ernst-von-Oidtman-Medaille
verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet der Vorstand.
§ 7
Der Vorstand kann zum Zwecke des Austauschs von Veröffentlichungen
mit anderen Vereinen und Institutionen Tauschpartnerschaften abschließen.
§ 8
Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird. Familienangehörige, Schüler, Auszubildende und
Studenten zahlen einen verminderten Jahresbeitrag. Der Jahresmitgliedsbeitrag
wird erstmals mit der Aufnahme als Mitglied und dann jeweils mit Beginn
eines Kalenderjahres fällig.
§ 9
Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung bis zum 1.
Oktober zum Jahresende aus der Gesellschaft austreten. Mitglieder, die mit
der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind
und den Betrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichten oder unehrenhaft
oder gegen die Belange der Gesellschaft gehandelt haben, können durch
Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen
diesen Beschluss hat der Ausgeschlossene binnen einen Monats nach Zustellung
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, die endgültig
entscheidet.
§ 10
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand
,
2. die Mitgliederversammlung,
3. der Beirat.
§ 12
Der Vorstand
besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem ersten Stellvertreter,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Schriftführer,
5. dem Geschäftsführer,
6. dem Vorsitzenden des Beirates
sowie mindestens drei weiteren Beisitzern.
Der Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten die Gesellschaft im Sinne
des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungs- und verfügungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt, der Vorsitzende des Beirates wird jedoch durch
den Beirat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13
Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft findet alljährlich bis zum
30. Juni statt. Die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen
erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, des Beirates oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens 30 Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung hat den Jahresbericht entgegenzunehmen, die Jahresrechnung
zu prüfen, den Vorstand zu entlasten, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und Ehrenvorsitzenden zu entscheiden sowie über Satzungsänderungen
und die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter,
beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Es entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter
den Ausschlag. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung von
mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
abzustatten haben.
§ 15
Der Beirat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung,
in der Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse und in der Verwaltung
des Gesellschaftsvermögens.
Er setzt sich zusammen aus den Ehrenvorsitzenden, den Leitern der Bezirksgruppen
und aus weiteren Mitgliedern, welche auf Vorschlag des Vorstandes
a) aus dem Kreis der Mitglieder sind
b) als Vertreter aus dem Bereich öffentlicher und kirchlicher Institutionen
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt
werden. Die Mitglieder des Beirates sind in einer Liste zu führen,
die jeweils anlässlich der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll 25 Personen nicht überschreiten.
Der Beirat kann für ein ausscheidendes Mitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Ersatzmann wählen. Ein Ehrenvorsitzender
ist lebenslänglich Mitglied des Beirates. Der Beirat wählt aus
seiner Mitte den Vorsitzenden des Beirates und einen Schriftführer.
§ 16
Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden einberufen und tritt allein oder
mit dem Vorstand gemeinsam zusammen. Eine Einberufung muss erfolgen auf
eine schriftliche Aufforderung des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag
der Mehrheit seiner Mitglieder. Auf der Mitgliederversammlung erstattet
der Beirat über seine Tätigkeit Bericht. Er ist bei Anwesenheit
von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst. An den Sitzungen des Beirats nimmt ein Vertreter
des Vorstandes, an den Vorstandssitzungen der Vorsitzende des Beirates teil.
§ 17
Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Beirat die Leiter der wissenschaftlichen
Projekte und der Ausschüsse. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft
sein. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates mit
beratender Stimme teilnehmen.
§ 18
Die Mitglieder in einer Stadt oder in einem größeren Bezirk können
sich zu einer Bezirksgruppe
zusammenschließen und eine örtliche Leitung wählen. Ist
die Bezirksgruppe vom Vorstand genehmigt, so hat ihr Leiter oder sein Stellvertreter
das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit Stimmrecht teilzunehmen. Der
Vorstand hat das Recht, nach Anhören des Beirates eine Bezirksgruppe
aus besonderem Grund aufzulösen. Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksgruppe
ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung, die endgültig entscheidet.
§ 19
Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Beirates
sind zu protokollieren und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 20
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung
bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller Mitglieder mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen erfolgen. Bei Auflösung
oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Vermögen an die Zentralstelle
für Personen- und Familiengeschichte (Institut für Genealogie),
rechtsfähige Stiftung, Berlin oder aber, falls die Zentralstelle nicht
mehr bestehen sollte, an das Land Nordrhein-Westfalen, die es ausschließlich
und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen.
Köln / Roxheim, den 10. Mai 2003