Verein für Familien- und Wappenkunde in  Württemberg und Baden e.V.
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Satzung des Vereins für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden

Inhalt

§ 1 Name / Zweck
§ 2 Sitz / Geschäftsjahr / Erfüllungsort
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Gesamtvorstand
§ 6 Tätigkeit des Gesamtvorstands
§ 7 Vertretung des Vereins
§ 8 Beirat
§ 9 Aufgaben des Beirats
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Anträge von Mitgliedern / Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Auflösung / Liquidation

§ 1 Name / Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen "Verein für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden" und verfolgt den Zweck, den Sinn für Familiengeschichte und Heraldik zu wecken und zu beleben und insbesondere die Stammes- und Familienkunde in allen ihren Zweigen zu fördern und zu pflegen. In erster Linie setzt er sich hierbei die Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder durch Rat und Tat zum Ziel.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben veranstaltet der Verein vor allem regelmäßige Zusammenkünfte seiner Mitglieder, Vorträge und gelegentlicheVeröffentlichungen.
  3. Der Verein unterhält eine Bücherei und ein Archiv (Ahnen- und Stammtafeln, Wappen, Siegel, Bildnisse, Exlibris usw.).
  4. Die "Heraldische Beratungsstelle" bildet eine besondere Abteilung des Vereins.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 2 Sitz / Geschäftsjahr / Erfüllungsortq

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Er strebt die Bildung von Ortsgruppen im Land an.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Für Zahlungen der Mitglieder ist Stuttgart Erfüllungsort.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können unbescholtene Einzelpersonen, ferner Familienverbände, Vereine, Behörden und Körperschaften erwerben. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  2. Der Beitritt wird durch Anmeldung bei der Geschäftsstelle oder einem Vorstandsmitglied erklärt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  3. Durch Zahlung eines einmaligen Beitrages in Höhe des 15-fachen des geltenden Jahresbeitrages wird die lebenslängliche Mitgliedschaft erworben.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  5. Die Mitgliedschaft endigt:
    1. bei Wegfall der Bedingungen für den Eintitt,
    2. durch Tod,
    3. durch Austritt,
    4. durch Ausschluß oder Entziehung der Mitgliedschaft.
  6. Der Austritt muß schriftlich angezeigt werden und kann jederzeit erfolgen. Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  7. Der Ausschluß eines Vereinsmitglieds kann erfolgen, wenn es den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtvorstand.
  8. Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag und das Eintrittsgeld werden jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Gesamtvorstand kann den Mitgliedsbeitrag ändern, wenn es der Zweck des Vereins verlangt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird fällig, sobald er von der Mitgliederversammlung festgesetzt ist, bei neueintretenden Mitgliedern (ebenso wie das Eintrittsgeld) mit der Aufnahme.
  3. Die Beiträge der körperschaftlichen Mitglieder werden durch den Gesamtvorstand von Fall zu Fall bestimmt.
  4. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende auf persönliches Nachsuchen den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
  5. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 5 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Leiter der Heraldischen Beratungsstelle, dem Rechner und zwei Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er gibt ihr alle zwei Jahre Gelegenheit zur Wahl eines anderen Vorsitzenden. Verzichtet die Mitgliederversammlung auf die Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorsitzende im Amt.
  3. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstand und des Beirats (§ 8) werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
  4. Der Vorsitzende wird vom Schriftführer, der Schriftführer vom 1. Beisitzer, der Rechner vom 2. Beisitzer vertreten.
  5. Die Mitglieder des Gesamtvorstands sollen ihren Wohnsitz in Groß-Stuttgart haben.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 6 Tätigkeit des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand hat den Arbeitsplan aufzustellen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und alljährlich die Rechnungsprüfung zu veranlassen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und hat den Anregungen des Beirats tunlichst Rechnung zu tragen.
  2. Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn es ein Gesamtvorstandsmitglied beantragt.
  3. Der Schriftführer hat den Jahresbericht für due Mitgliederversammlung aufzustellen und über jede Verhandlung einen Sitzungsbericht aufzunehmen. Die Berichte sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  4. Der Rechner erledigt die Kassenangelegenheiten des Vereins und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet die Zahlungen für den Verein. Soweit sie im Einzelfall den Betrag vom 100 DM übersteigen, bedarf es hierzu der Anweisung des Vorsitzenden.
  5. Den Beisitzern kann der Vorsitzende besondere Aufgaben zuweisen.
  6. Der Schriftführer, der Rechner und die beiden Beisitzer entscheiden in ihrem Aufgabenbereich selbständig und sind nur dem Vorsitzenden verantwortlich.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 7 Vertretung des Vereins

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den Schriftführer (stellvertretenden Vorsitzenden) jeweils für sich allein. Der Schriftführer darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. [Zum Anfang des Dokuments]

§ 8 Beirat

  1. Aus geeigneten und zur Mitarbeit bereiten Vereinsmitgliedern wird ein Beirat gebildet.
  2. Der Bücherwart und die Vorsitzenden von Ortsgruppen sind als solche Mitglieder des Beirats.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 9 Aufgaben des Beirats

  1. Die Mitglieder des Beirats haben den Gesamtvorstand bei der Durchführung der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen.
  2. Der Vereinsvorsitzende regelt die Tätigkeit des Beirats. Er kann ein Mitglied des Gesamtvorstands oder des Beirats mit seiner Vertretung im Vorsitz des Beirats beauftragen.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate jeden Jahres statt.
  2. Aufgaben derselben sind:
    1. Wahl des Gesamtvorstandes und der Mitglieder des Beirats;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts des Rechners sowie des Leiters der Heraldischen Beratungsstelle und des Berichts über die Rechnungsprüfung;
    3. Entlastung des Vorsitzenden;
    4. Beschlußfassung über Vorlagen des Gesamtvorstands und über Anträge von Mitgliedern;
    5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und etwaige Verwendung seines Vermögens.
  3. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Gegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.
  4. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch Anzeige in einer Stuttgarter Tageszeitung oder in der Vereinszeitschrift oder durch besondere Zuschrift mindestens acht Tage zuvor.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen und bei dem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
  3. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmenübertragung in schriftlicher Form ist zulässig, doch kann ein Mitglied höchstens drei andere vertreten.
[Zum Anfang des Dokuments]

§ 12 Anträge von Mitgliedern / Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende hat Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich bei ihm gestellt wurden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung anordnen; auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern ist er hierzu verpflichtet. [Zum Anfang des Dokuments]

§ 13 Geschäftsstelle

Zur Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte und zur Entlastung des Gesamtvorstands sowie des Beirats ist eine Geschäftsstelle in Stuttgart eingerichtet. [Zum Anfang des Dokuments]

§ 14 Auflösung / Liquidation

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte, nämlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Liquidator.
Stuttgart, am 26. Januar 1952, 29. Januar 1955 und 28. Januar 1978
Der Vorsitzende:
Dr. Hans-Ulrich Frhr. von Ruepprecht [Zum Anfang des Dokuments ]

Spenden an den Verein sind steuerbegünstigt und können bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Entsprechende Bescheinigungen werden vom Rechner ausgestellt.

Vereinskont0:
Postbank Stuttgart, Konto-Nr. 36 177-709 (BLZ 600 100 70)
BIC: PBNKDEFF IBAN: DE45600100700036177709

[Zum Anfang des Dokuments]
© 1952, 1955, 1978, 1998-2003, 2008 Verein für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden e.V.
- Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, allein verbindlich ist die aktuellste Fassung der Vereinssatzung. -
Letzte Änderung: 02-Jan-2008
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