Satzung des Vereins für Familien- und Wappenkunde in Württemberg und Baden
Inhalt
§ 1 Name / Zweck
§ 2 Sitz / Geschäftsjahr / Erfüllungsort
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Gesamtvorstand
§ 6 Tätigkeit des Gesamtvorstands
§ 7 Vertretung des Vereins
§ 8 Beirat
§ 9 Aufgaben des Beirats
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Anträge von Mitgliedern / Außerordentliche
Mitgliederversammlung
§ 13 Geschäftsstelle
§ 14 Auflösung / Liquidation
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- Der Verein trägt den Namen "Verein für Familien- und Wappenkunde in
Württemberg und Baden" und verfolgt den Zweck, den Sinn für Familiengeschichte
und Heraldik zu wecken und zu beleben und insbesondere die Stammes- und Familienkunde
in allen ihren Zweigen zu fördern und zu pflegen. In erster Linie setzt er
sich hierbei die Unterstützung der Forschungstätigkeit seiner Mitglieder
durch Rat und Tat zum Ziel.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben veranstaltet der Verein vor allem regelmäßige
Zusammenkünfte seiner Mitglieder, Vorträge und gelegentlicheVeröffentlichungen.
- Der Verein unterhält eine Bücherei und ein Archiv (Ahnen- und Stammtafeln,
Wappen, Siegel, Bildnisse, Exlibris usw.).
- Die "Heraldische Beratungsstelle" bildet eine besondere Abteilung des Vereins.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
nämlich wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Stuttgart eingetragen. Er strebt die Bildung von Ortsgruppen im Land an.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für Zahlungen der Mitglieder ist Stuttgart Erfüllungsort.
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- Die Mitgliedschaft können unbescholtene Einzelpersonen, ferner Familienverbände,
Vereine, Behörden und Körperschaften erwerben. Der Gesamtvorstand entscheidet
über die Aufnahme. Er ist berechtigt, sie ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Der Beitritt wird durch Anmeldung bei der Geschäftsstelle oder einem Vorstandsmitglied
erklärt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
- Durch Zahlung eines einmaligen Beitrages in Höhe des 15-fachen des geltenden
Jahresbeitrages wird die lebenslängliche Mitgliedschaft erworben.
- Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
- Die Mitgliedschaft endigt:
- bei Wegfall der Bedingungen für den Eintitt,
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluß oder Entziehung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt muß schriftlich angezeigt werden und kann jederzeit erfolgen.
Austretende Mitglieder verlieren alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Der Ausschluß eines Vereinsmitglieds kann erfolgen, wenn es den Interessen
des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet
der Gesamtvorstand.
- Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand
sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.
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- Der jährliche Mitgliedsbeitrag
und das Eintrittsgeld werden
jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Gesamtvorstand kann den Mitgliedsbeitrag ändern, wenn es der Zweck des
Vereins verlangt.
- Der Mitgliedsbeitrag wird fällig, sobald er von der Mitgliederversammlung
festgesetzt ist, bei neueintretenden Mitgliedern
(ebenso wie das Eintrittsgeld)
mit der Aufnahme.
- Die Beiträge der körperschaftlichen Mitglieder werden durch den Gesamtvorstand
von Fall zu Fall bestimmt.
- In besonderen Fällen kann der Vorsitzende auf persönliches Nachsuchen
den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
- Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
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- Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Leiter der Heraldischen Beratungsstelle, dem Rechner und zwei Beisitzern.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er gibt ihr
alle zwei Jahre Gelegenheit zur Wahl eines anderen Vorsitzenden. Verzichtet die
Mitgliederversammlung auf die Neuwahl, so bleibt der seitherige Vorsitzende im Amt.
- Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstand und des Beirats (§
8) werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Der Vorsitzende wird vom Schriftführer, der Schriftführer vom 1. Beisitzer,
der Rechner vom 2. Beisitzer vertreten.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands sollen ihren Wohnsitz in Groß-Stuttgart
haben.
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- Der Gesamtvorstand hat den Arbeitsplan aufzustellen, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung vorzubereiten und alljährlich die Rechnungsprüfung
zu veranlassen. Er verwaltet das Vereinsvermögen und hat den Anregungen des
Beirats tunlichst Rechnung zu tragen.
- Der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand, wenn es die Lage der Geschäfte
erfordert oder wenn es ein Gesamtvorstandsmitglied beantragt.
- Der Schriftführer hat den Jahresbericht für due Mitgliederversammlung
aufzustellen und über jede Verhandlung einen Sitzungsbericht aufzunehmen. Die
Berichte sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Der Rechner erledigt die Kassenangelegenheiten des Vereins und hat der Mitgliederversammlung
einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht über das vorausgegangene Geschäftsjahr
zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein in Empfang und leistet
die Zahlungen für den Verein. Soweit sie im Einzelfall den Betrag vom 100 DM
übersteigen, bedarf es hierzu der Anweisung des Vorsitzenden.
- Den Beisitzern kann der Vorsitzende besondere Aufgaben zuweisen.
- Der Schriftführer, der Rechner und die beiden Beisitzer entscheiden in ihrem
Aufgabenbereich selbständig und sind nur dem Vorsitzenden verantwortlich.
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Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und
den Schriftführer (stellvertretenden Vorsitzenden) jeweils für sich allein.
Der Schriftführer darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis
nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. [Zum Anfang
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- Aus geeigneten und zur Mitarbeit bereiten Vereinsmitgliedern wird ein Beirat
gebildet.
- Der Bücherwart und die Vorsitzenden von Ortsgruppen sind als solche Mitglieder
des Beirats.
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- Die Mitglieder des Beirats haben den Gesamtvorstand bei der Durchführung
der Vereinsaufgaben mit Rat und Tat zu unterstützen.
- Der Vereinsvorsitzende regelt die Tätigkeit des Beirats. Er kann ein Mitglied
des Gesamtvorstands oder des Beirats mit seiner Vertretung im Vorsitz des Beirats
beauftragen.
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- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate
jeden Jahres statt.
- Aufgaben derselben sind:
- Wahl des Gesamtvorstandes und der Mitglieder des Beirats;
- Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts des Rechners sowie des Leiters
der Heraldischen Beratungsstelle und des Berichts über die Rechnungsprüfung;
- Entlastung des Vorsitzenden;
- Beschlußfassung über Vorlagen des Gesamtvorstands und über Anträge
von Mitgliedern;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung, Auflösung des
Vereins und etwaige Verwendung seines Vermögens.
- Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Gegenstand
bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen unter Angabe von Zeit, Ort
und Tagesordnung durch Anzeige in einer Stuttgarter Tageszeitung oder in der Vereinszeitschrift
oder durch besondere Zuschrift mindestens acht Tage zuvor.
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- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Satzungsänderungen und bei dem Beschluß über die Auflösung
des Vereins ist Dreiviertelmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder
erforderlich.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmenübertragung in schriftlicher
Form ist zulässig, doch kann ein Mitglied höchstens drei andere vertreten.
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Der Vorsitzende hat Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich
bei ihm gestellt wurden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung
zu setzen. Er kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
anordnen; auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern ist er hierzu verpflichtet.
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Zur Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte und zur Entlastung des Gesamtvorstands
sowie des Beirats ist eine Geschäftsstelle in Stuttgart eingerichtet. [Zum
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- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen
Zweckes ist das Vereinsvermögen für steuerbegünstigte, nämlich
gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den von der Mitgliederversammlung
bestimmten Liquidator.
Stuttgart, am 26. Januar 1952, 29. Januar 1955 und 28. Januar 1978
Der Vorsitzende:
Dr. Hans-Ulrich Frhr. von Ruepprecht [Zum Anfang des Dokuments
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Spenden an den Verein sind steuerbegünstigt und können bei der Einkommensteuer
geltend gemacht werden. Entsprechende Bescheinigungen werden vom
Rechner ausgestellt.
Vereinskont0:
Postbank Stuttgart, Konto-Nr. 36 177-709 (BLZ 600 100 70)
BIC: PBNKDEFF IBAN: DE45600100700036177709
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