§
1
Der Verein führt den Namen "Schleswig-Holsteinische
Familienforschung e.V. Kiel". Er hat seinen Sitz in Kiel.
§
2
Zweck des Vereins ist die Pflege des Familien- und
Heimatsinns durch Unterstützung und Förderung der
wissenschaftlichen und privaten Arbeit auf dem Gebiete der
Familien- und Wappenkunde sowie verwandten Gebieten und in den
Familienverbänden in Schleswig-Holstein.
Die Gesellschaft erfüllt diesen Zweck dadurch, daß
sie Auskünfte und Beratung erteilt, zur Belehrung
Vorträge und Besichtigungen veranstaltet,
Veröffentlichungen herausgibt, familienkundliches Material
jeder Art aus Privathand und Familienverbänden
sammelt.
§
3
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Ehepaare,
Familienverbände und Körperschaften sein.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche
Erklärung; über die Aufnahme als Mitglied entscheidet
der Vorstand.
Mitglieder können nach schriftlicher Kündigung mit
Ende des Vereinsjahres ausscheiden.
Sie können wegen Nichterfüllung ihrer
Beitragspflicht durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Eine Ausschließung aus anderen Gründen kann nur
durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erfolgen.
§
4
Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluß der
Hauptversammlung ein Mitglied gewählt werden, das sich
besondere Verdienste um die Gesellschaft erworben hat.
Zum Korrespondierenden Mitglied der Gesellschaft kann der
Vorstand Personen ernennen, die sich um die Förderung der
Familienforschung oder Wappenkunde besonders verdient gemacht
haben.
Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder haben die
Rechte, aber nicht die Pflichten eines Mitglieds.
§
5
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die
Mitgliederversammlung.
§
6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
Stellvertretern, von denen einer gleichzeitig
Schriftführer ist, einem Beisitzer und dem Kassenwart.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung
gewählt.
Die Wahl gilt für fünf Jahre.
Die Amtszeit endet mit der neuen Wahl.
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
seine Stellvertreter und zwar jeder für sich.
§
7
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite.
Er besteht aus Männern und Frauen, die sich um die
Familienforschung und Wappenkunde in Schleswig-Holstein
verdient gemacht haben.
In den Beirat sollen vom Vorstand nach Möglichkeit
Leiter von örtlich gebildeten Arbeitsgemeinschaften
berufen werden.
Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl gilt für 5 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
§
8
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende
Angelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes, des Beirats und zweier
Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Aufstellung des Voranschlages
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Höhe der
Mitgliederbeiträge
- Satzungsänderungen
Jährlich vor dem 1. Juli findet die öffentliche
Jahreshauptversammlung statt.
Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von
mindestens 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt, bei Satzungsänderungen ist jedoch die
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich.
Über alle Mitgliederversammlungen wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
9
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.
Der Beitrag ist vor dem 1. April eines jeden Jahres zu
entrichten.
§
10
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
Sie ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ihre Mittel dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft
erhalten.
Niemand darf durch Ausgaben, die der Gesellschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wird die Gesellschaft aufgelöst, aufgehoben oder
fällt der bisherige Zweck weg, so darf kein Mitglied mehr
als den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
Das gesamte Vermögen der Gesellschaft sowie Sammlungen,
Bücher usw. sind dem Landesarchiv oder einer amtlich
genealogischen Forschungsstelle mit der Auflage zu
überweisen, es im Falle einer Gründung einer neuen
Gesellschaft mit gleichen Zielen dieser zur Verfügung zu
stellen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Rendsburg am 28.
Mai 2000.
Letzte Änderung/Last update: August 2003
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