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  Letzte Änderung: 07.10.2003

 
Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde
- Sektion Genealogie -

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Datenschutz und Familienforschung

Die Datenschutzgesetzgebung hat nicht den Zweck, alle persönlichen Daten geheimzuhalten. Sie soll persönliche Daten, die in Dateien mittels Computer gespeichert werden und jederzeit abgerufen werden können, sichern. Es handelt sich dabei weder um Geburtsdaten, Heiratsdaten, Aufenthalt usw., sondern um Auskünfte über Kreditfähigkeit, Vorstrafen, Krankheiten, Schulden o.ä. Es gab eine Zahl einflußreicher Personen, die ein Interesse hatten, daß ihre Vergangenheit geheim gehalten wird. Da früher diese Angaben nur durch mühselige Forschungen und aus Registern gezogen werden konnten, die an sich bereits geheim zu halten waren, bestand keine besondere Gefahr der Einsichtnahme und Kenntnisnahme. Wurden aber solche Daten in Dateien gespeichert, die auf Knopfdruck die Daten sofort freigaben, so bestand die Gefahr, daß jeder, der zufällig an eine solche Datei kam - und das konnte jeder Angestellte irgendeiner Einrichtung -sich eine solche Auskunft beschaffen. Dafür wurde das Datenschutzgesetz vorbereitet und schließlich verkündet.

Alles übrige, was heute verarbeitet und unter Datenschutz gestellt sein soll, beweist nur, welche Verwirrung auf diesem Gebiet entstanden ist. Diese Verwirrung wird noch dadurch geschürt, daß Personen, die Auskünfte geben sollen, sich hinter das Datenschutzgesetz verschanzen, um die Arbeit nicht zu tun.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle Daten von Vorfahren für alle Nachfahren zugänglich sind und vom Datenschutz nicht erfaßt werden können, wenn Nachfahren entweder selbst diese Daten suchen oder durch beauftragte Personen erforschen lassen. Außerdem sind alle Daten, die aus öffentlich-rechtlichen Gründen gespeichert werden müssen und den Status einer Person festhalten, wie etwa Geburt, Eltern, Heirat, Scheidung, Wiederverheiratung und Tod, nicht geschützt. An diese Daten kann jeder herankommen, der ein rechtliches Interesse daran hat.

Ortssippenbücher sind Forschungsarbeiten, die einen soziologischen Rang haben. Sie sind keine Dateien. Einmal veröffentlichte Daten sind für immer veröffentlicht und können nicht einem neuerlichen Datenschutz unterstellt werden. Da Ortssippenbücher aufgrund alter Kirchenbücher, Einwohnerregister oder Adreßbücher erstellt wurden, fallen alle diese Daten überhaupt nicht unter das Datenschutzgesetz.

Das Datenschutzgesetz beschränkt niemals eine familien- oder heimatgeschichtliche Forschung. Man sollte sich durch das Schlagwort "Datenschutz" nicht scheu machen lassen!

(Deutsche Arbeitsgemeinschaft Genealogischer Verbände, In: Südwestdeutsche Blätter für Familien- und Wappenkunde, Bd. 18 (1987), Heft 12, S.633 f.)

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