AGoFF Titel

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§ 1

1.
Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft ostdeutscher Familienforscher e. V., abgekürzt AGoFF.

2.
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Herne.

3.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Herne eingetragen.

§ 2
Zweck

1.
Die AGoFF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der AGoFF ist, die ostdeutsche familien- und personengeschichtliche Forschung weiterzuführen. Arbeitsgebiet ist der gesamte Siedlungsraum deutscher Stämme im Osten.

2.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Forschung nach genealogischem Material (Personenstandsregister, Kirchenbücher, Handschriften Bücher, Bilder und Karten), dessen Auswertung (Verkartung), Sicherung der Forschungsergebnisse durch Veröffentlichung in den Zeitschriften "Ostdeutsche Familienkunde (OFK)" und "Archiv ostdeutscher Familienforscher (AOFF)" sowie Beratung der Mitglieder.

3.
Die AGoFF ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der AGoFF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

1.
Die AGoFF hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.
Ordentliche Mitglieder können alle Forscher werden, deren Arbeitsgebiet der ostdeutsche Raum ist.

3.
Auch Körperschaften können ordentliche und fördernde Mitglieder werden. Zu Ehrenmitgliedern kann der erweiterte Vorstand verdiente Personen ernennen. Sie sind berechtigt an den Vorstandssitzungen - ohne Stimmrecht - teilzunehmen.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder nimmt der engere Vorstand nach schriftlicher Anmeldung auf.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch den Tod;

  • durch den Austritt, der nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigung an den Vorsitzenden erklärt werden kann;

  • durch Streichung in der Mitgliederliste;

  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

2.
Streichung: Wer zwei Jahresbeiträge nicht gezahlt hat, wird vom Schatzmeister mit Hinweis auf diese Bestimmung und Gewährung einer angemessenen Nachfrist gemahnt. Nach ergebnislosen Fristablauf kann der engere Vorstand die Streichung beschließen. Diese wird rückwirkend auf Antrag des Mitglieds aufgehoben, sobald die inzwischen aufgelaufenen Schulden (Beiträge und Kosten) bezahlt sind.

3.
Der Ausschluss wird dem Mitglied vom engeren Vorstand zur Äußerung binnen vier Wochen angekündigt. Nach Ablauf dieser Frist kann der erweiterte Vorstand den Ausschluss beschließen. Hiergegen kann innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Beiträge

1.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres zu zahlen.

2.
Für den Beitrag erhalten die Mitglieder die Veröffentlichungen der AGoFF und sonstige Druckschriften sowie Auskunft durch die Forschungsstellen. Bei Nichtzahlung bis Ende des laufenden Jahres wird mit Beginn des nächsten Jahres die Belieferung eingestellt. Erst nach Beseitigung des Rückstandes werden die Veröffentlichungen nachgeliefert.

3.
Auf besonderen Antrag hin kann der engere Vorstand den Beitrag stunden oder ermäßigen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8
Gliederung des Vereins

1.
Organe der AGoFF sind

  • der engere Vorstand;

  • der erweiterte Vorstand;

  • die Mitgliederversammlung.

2.
Außerdem unterhält die AGoFF Forschungsstellen und zentrale Einrichtungen.

3.
Der engere Vorstand kann ferner die Errichtung von Bezirksgruppen genehmigen. Diese Bezirksgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreuen die Mitglieder in ihrem Bereich. Ihre Rechte und Pflichten in der AGoFF regelt der engere Vorstand.

§ 9
Engerer Vorstand

1.
Der engere Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem Schriftführer,

  • dem Schatzmeister,

  • dem stellvertretenden Schriftführer,

  • dem stellvertretenden Schatzmeister,

  • einem weiteren Mitglied.

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

2.
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils jeder für sich allein vertreten; der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so kann der engere Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

4.
Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann auch schriftlich abstimmen.

5.
Der engere Vorstand beruft die Leiter der Forschungsstellen, der zentralen Einrichtungen und der Bezirksgruppen sowie den Schriftführer der Zeitschrift "Archiv ostdeutscher Familienkunde (AOFF)", er kann sie auch abberufen. Er wirkt bei der Berufung des Schriftleiters der Zeitschrift "Ostdeutsche Familienkunde (OFK)" mit.

§ 10
Erweiterter Vorstand

1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des engeren Vorstandes (§ 9 Abs. 1), den Leitern der Forschungsstellen, der zentralen Einrichtungen und der Bezirksgruppen sowie den Schriftleitern der Zeitschriften AOFF und OFK (§ 9 Abs.  5).

2.
Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder ein Zehntel der Vereinsmitglieder es schriftlich beantragt.

3.
Der erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

4.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 9 Abs. 4 Satz 2 gilt auch für ihn.

5.
Der erweiterte Vorstand gibt allgemeine Weisungen, ordnet alle Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung. Er kann Richtlinien erlassen.

§ 11
Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des engeren Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sowie der Prüfungsberichte der Kassenprüfer,

  • die Entlastung des Vorstandes,

  • die Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes,

  • die Bestellung von zwei Kassenprüfern für vier Jahre,

  • die Festsetzung des Jahresbeitrages,

  • die Änderung der Satzung,

  • die Auflösung des Vereins.

2.
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf zusammen. Sie soll mindestens alle 4 Jahre stattfinden. Sie muss einberufen werden, wenn es der engere oder erweiterte Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder es schriftlich mit Gründen beantragt.

3.
Die Mitgliederversammlung wird vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder sollen zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Anträge auch ohne diese Voraussetzung behandelt werden.

4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind, genügt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung, sind weniger anwesend, so ist Zweidrittelmehrheit der Anwesenden nötig. Stimmübertragung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig; die so vertretenen Mitglieder gelten als anwesend. Die Vollmacht muss auf den Namen des Bevollmächtigten ausgestellt sein und soll möglichst die Tagesordnungspunkte bezeichnen, zu denen Vollmacht erteilt wird, doch sind auch unbeschränkte Vollmachten zulässig. Die Vollmachtsschreiben werden der Sitzungsniederschrift beigeheftet. Niemand kann mehr als sechs Vollmachten übernehmen, darüber hinaus erteilte Vollmachten sind ungültig.

5.
Die Kassenprüfer, die dem erweiterten Vorstand nicht angehören dürfen, prüfen den Jahresabschluss und mindestens einmal jährlich die Kasse und erstatten jährlich einen Prüfungsbericht.

6.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder erhalten einen Abdruck der Niederschrift.

§ 12
Forschungsstellen

1.
Um die Mitglieder bei ihren Forschungen zu beraten und die Forschungsarbeit zu fördern, bestehen "Forschungsstellen" für die einzelnen ostdeutschen Landschaften.

2.
Sie sollen das für ihren Bereich vorhandene Material sammeln, ordnen und in geeigneter Form auswerten sowie möglichst selbst Forschung betreiben.

3.
Mit den Organisationen ihres landschaftlichen Bereichs halten sie enge Verbindung.

4.
Die Mitglieder sollen den Forschungsstellen ihr eigenes einschlägiges Material zur Verfügung stellen. Abschriftliche Übersendung desselben wird bei Anfragen an die Forschungsstellen erwartet.

5.
Auskünfte an die Mitglieder werden gegen Freiumschlag möglichst kostenlos erteilt. Bei erheblichen Forschungsarbeiten oder für Auslagen können Unkostenbeiträge nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.

§ 13
Veröffentlichungen

1.
Die AGoFF gibt das AOFF heraus, das u. a. den Mitgliedern den Abdruck von Forschungsergebnissen geringen Umfangs ermöglicht.

2.
Zu zwischenzeitlichen Unterrichtungen werden "Arbeitsberichte" möglichst vierteljährlich den Mitgliedern zugesandt.

3.
Außerdem ist die AGoFF an der Redaktion der OFK beteiligt.

§ 14
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 15
Auflösung

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung, an welche Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vereinsvermögen (Kassenbestand, Bücher und Archivmaterial) fallen soll. Dieser Beschluss darf erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3.
Die Abwicklung führt der engere Vorstand durch, der dazu gegebenenfalls neu gewählt werden kann.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 4. Mai 1958 in Bielefeld beschlossen und von den Mitgliederversammlungen am 1. April 1962 in Dortmund, am 21 Mai 1966 in Wiesbaden, sowie am 2. Mai 1970, am 18. Mai 1974 und am 22. Mai 1982 jeweils in Bonn, geändert. Die Satzung ist unter der Nr. 87 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Herne eingetragen.

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